Satzung des Fördervereins der KITA am Höfling e.V.
Als PDF§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein der KiTa am Höfling e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Aachen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Mittelbeschaffung ideeller und materieller Art für die KITA am Höfling sowie der Durchführung von pädagogischen Veranstaltungen für die in der KITA betreuten Kindern. Hierzu zählen unter anderem:
- Veranstaltung von Informationsabenden zu kindertagesstättenrelevanten Themen,
- Unterstützung der Arbeit des Elternbeirates der KITA,
- Förderung kultureller Veranstaltungen in der KITA,
- Unterstützung der Kindertagesstätte bei Ausflügen, besonderen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Festen, Basaren, der Anschaffung von pädagogischen Arbeitsmaterialien, Mobiliar sowie Mitteln zur Gebäudegestaltung der KITA (Gebäude sowie Außenanlage),
- Unterstützung bedürftiger Eltern bei der Finanzierung von Ausflügen und besonderen Veranstaltungen.
§ 2 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4 Begünstigungsausschluss
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand in Textform beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung berufen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss durch den Vorstand, Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung oder durch Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand in Textform erklärt werden. Der Vorstand bestätigt den Austritt gegenüber dem Mitglied mindestens in Textform.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform durch den Vorstand mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und Kontaktdaten, insbesondere E-Mailadresse, dem Vorstand unverzüglich in Textform mitzuteilen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht entbunden werden.
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung festgelegt.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- im Wahljahr den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vor dem gesetzten Termin, mindestens in Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der festgesetzten Tagesordnung. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands
- Bericht der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes, des/der Kassenwarts/Kassenwartin und der Kassenprüfer/innen
- Wahl des Vorstands (§ 13)
- Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mindestens in Textform einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern unverzüglich nach Aufnahme in die Tagesordnung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder dies mindestens in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
Der/Die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 12 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Sofern beide Elternteile Mitglieder des Vereins sind, so dürfen sich diese gegenseitig vertreten und das Stimmrecht des anderen ausüben, sofern eine vom abwesenden Mitglied unterzeichnete Stimmrechtsvollmacht vorgelegt wird.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein/e Vorsitzende/r,
- ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r,
- ein/e Schriftführer/in und
- ein/e Kassenwart/in.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger/innen im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder mindestens in Textform zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der verbleibende Vorstand ist berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Im Innenverhältnis ist der Vorstand berechtigt mit einfacher Stimmenmehrheit über Beträge von bis zu 750 Euro zu entscheiden. Ausgaben darüber hinaus bedürfen der Legitimation durch eine Mitgliederversammlung.
§ 14 Kassenprüfer/innen / Kassenprüfung
Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein, einem anderen Gremium des Vereins angehören oder Angestellte des Vereins sein. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.05.2023 beschlossen.